Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte

Willenserklärung

Eine Willenserklärung setzt sich aus einem Willen und einer Erklärung zusammen. Eine Willenserklärung kann ausdrücklich, durch schlüssiges Handeln oder durch Schweigen erfolgen.

schlüssige Handlungen

Eine schlüssige Handlung liegt beispielsweise bei wortlosen, aber sich aus den Umständen schlüssigen, logischen Handlungen ersichtlichen Willen ergibt.

Rechtsgeschäfte

es gibt einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte

einseitige Rechtsgeschäfte

sie können empfangsbedürftig sind und entstehen, wenn nur eine Vertragspartei eine Erklärung abgibt, beispielsweise Kündigungen, Testament, Anfechtung, ...

zweiseitige Rechtsgeschäfte

sie sind ein- oder zweiseitig verpflichtend und entstehen bei übereinstimmenden Willenserklärungen (Antrag und Annahme) von mindestens zwei Beteiligungen (Beispielsweise Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, ...).

Formfreiheit

Durch die Formfreiheit können Rechtsgeschäfte schriftlich, öffentlich beglaubigt oder öffentlich beurkundet erfolgen

Nichtigkeit

Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben, von Geschäftsunfähigken abgeschlossen wurden, gegen die guten Sitten verstoßen, als Scherz gedacht sind, zum Schein abgeschlossen wurden oder entgegen der gesetzlichen Form abgeschlossen wurden.

Anfechtbarkeit

Rechtsgeschäfte sind zeitlich nach ihrer Anfechtung nichtig, wenn ihnen 1. eine widerrechtliche Drohung, 2. eine arglistige Täuschung oder 3. ein Irrtum bzw. falsche Übermittlung zugrunde liegt.

Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, daher benötigt es Antrag und Annahme.