Eine Willenserklärung setzt sich aus einem Willen und einer Erklärung zusammen. Eine Willenserklärung kann ausdrücklich, durch schlüssiges Handeln oder durch Schweigen erfolgen.
Eine schlüssige Handlung liegt beispielsweise bei wortlosen, aber sich aus den Umständen schlüssigen, logischen Handlungen ersichtlichen Willen ergibt.
es gibt einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte
sie können empfangsbedürftig sind und entstehen, wenn nur eine Vertragspartei eine Erklärung abgibt, beispielsweise Kündigungen, Testament, Anfechtung, ...
sie sind ein- oder zweiseitig verpflichtend und entstehen bei übereinstimmenden Willenserklärungen (Antrag und Annahme) von mindestens zwei Beteiligungen (Beispielsweise Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, ...).
Durch die Formfreiheit können Rechtsgeschäfte schriftlich, öffentlich beglaubigt oder öffentlich beurkundet erfolgen
Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben, von Geschäftsunfähigken abgeschlossen wurden, gegen die guten Sitten verstoßen, als Scherz gedacht sind, zum Schein abgeschlossen wurden oder entgegen der gesetzlichen Form abgeschlossen wurden.
Rechtsgeschäfte sind zeitlich nach ihrer Anfechtung nichtig, wenn ihnen 1. eine widerrechtliche Drohung, 2. eine arglistige Täuschung oder 3. ein Irrtum bzw. falsche Übermittlung zugrunde liegt.
Ein Kaufvertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, daher benötigt es Antrag und Annahme.