Vertragsrecht

Arten von Willenserklärungen

(= Wille + Erklärung)

  • ausdrücklich mündlich
  • ausdrücklich schriftlich
  • schlüssige Handlung
  • Schweigen

Anfechtbare Geschäfte

  • widerrechtliche Drohung
  • arglistige Täuschung
  • falsche Übermittlung

nichtige Geschäfte

  • gesetzliches Verbot
  • Geschäftsunfähige
  • Sittenverstoß/Wucher
  • Scheingeschäfte
  • Formverstöße
  • Scherzgeschäfte

Formvorschriften

  • Schriftform: Berufsausbildungsverträge, Ratenkaufverträge, Kündigung von Arbeitsverträgen oder Mietverträgen über Wohnraum
  • notarielle Beglaubigung: Anträge auf Eintrag ins Grundbuch, Handels- oder Vereinsregister
  • notarielle Beurkundung: Grundstückskauf- und Eheverträge sowie Schenkungsversprechen
  • Formlos: Kaufvertrag

Einseitige Rechtsgeschäfte

  • es ist gültig, wenn ein Beteiligter eine Willenserklärung abgibt, die gegebenenfalls noch empfangen werden muss. Z. B. Kündigung, Anfechtung (jwls. empangsbedürftig), Testament (nicht epfangsbedürftig)

Zweiseitige Rechtsgeschäfte

  • es ist gültig, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben wurden. Z. B. Arbeitsvertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag.

Geschäftsfähigkeit

  • kann nicht vorhanden (unter 7 Jahren oder geistesgestört)
  • beschränkt (unter 18 Jahren, bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters)
  • voll vorhanden (Geschäftsunfähigkeit, Beschränkte Geschäftsfähigkeit und volle Geschäftsfähigkeit).
  • Geschäfte bei beschränkter Geschäftsfähigkeit (ab 7 Jahren) sind gültig im Rahmen des Taschengeldes, bei Schenkung ohne Nachteile bzw. Folgekosten oder innerhalb eines von den Eltern erlaubten Arbeitsverhältnisses

Taschengeld

  • mit Taschengeld dürfen nur Bargeschäfte gemacht werden (§110 BGB)
  • Mit dem Taschengeld sind auch beschränkt Geschäftsfähige (ab 7 Jahren) ohne Zustimmung geschäftsfähig

Rechtsfähigkeit

  • Wer rechtsfähig ist, hat Rechte und Pflichten
  • Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod

juristische Personen

  • z. B. Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
  • öffentliches Recht: Bundesrepublik, Bundesländer, Gemeinden, Kammern.
  • Privatrecht (durch EIntragung ins Handelsregister): Firmen, etc.
  • Für juristische Personen handeln ihre Organe, beispielsweise ihr Vorstand.

Kaufvertrag

  • Vorraussetzung: zwei (in Preis und Menge) übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme)..
  • Pflichten des Verkäufers: Lieferung und Übereignung der Ware; Annahme des Kaufpreises.
  • Pflichten des Käufers: Annahme der Ware; Zahlung des Kaufpreises
  • Eigentumsvorbehalt: meistens gilt laut Lieferbedingungen der Eigentumsvorbehalt. Das bedeutet, dass die der Verkäufer bis zu Zahlung der Eigentümer der Ware ist. Der Eigentumsvorbehalt greift beispielsweise bei Zahlungsverzug mit versäumter Frist und bei einem eröffneten Insolvenzverfahren des Käufers. Er erlischt bei Weiterverkauf an einen gutgläubigen Dritten, bei Verarbeitung, Aufbrauchung oder Zerstörung.
  • Sachmängel: Die Ware ist mangelhaft, wenn sie fehlerhaft, qualitativ schlecht, falsch, zu wenig, nicht konform der Werbeaussagen, ohne Montageanleitung ist oder Rechtsmängel aufweist. Der Käufer kann zwischen Ersatz und Reperatur wählen.